Übergangsräume und Schnittstellen zwischen Unterbringungsvollzug und Nachbetreuung
Sprache der Bezeichnung:
Deutsch
Original Kurzfassung:
Im Rahmen einer interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit mit pro mente Plus sollen Übergangsräume und Schnittstellen zwischen strafrechtlicher Unterbringung (§§ 171 ff StVG) und außerstationärer Nachbetreuung von bedingt entlassenen Rechtsbrechern (§ 47 StGB, 152 und 179 ff StVG) beleuchtet werden. Konkreten Anlass dazu geben Einzelfälle, in denen es wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Betreuungsvereinbarung (zB unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln, physische Gewalt) zu einer verhaltensbedingten Wohnplatzkündigung kommen muss. Davon wird das zuständige Vollzugsgericht zwar umgehend in Kenntnis gesetzt. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den möglichen Widerruf der bedingten Entlassung (§ 180 Abs 2 StVG) sieht das Gesetz aber keine Regelung vor.