Ursula Floßmann,
"Linzer Schriften zur Frauenforschung (Ziegler, Frauennachtarbeitsverbot in Österreich)"
: Frauennachtarbeitsverbot in Österreich, Vol. 3, Trauner Verlag, Linz, 3-1997, ISBN: 3853208321
Original Titel:
Linzer Schriften zur Frauenforschung (Ziegler, Frauennachtarbeitsverbot in Österreich)
Sprache des Titels:
Deutsch
Original Buchtitel:
Frauennachtarbeitsverbot in Österreich
Original Kurzfassung:
Seit mehr als einem Jahrhundert ist es in Österreich verboten, Frauen in der Nacht zu beschäftigen. Die "den Frauen eigene, schwache Konstitution" veranlaßte den Gesetzgeber zur Einführung dieses geschlechtsspezifischen "Schutzgesetzes", und bis zum heutigen Tag wurde aus der "besonderen Schutzbedürftigkeit der Frau" die Rechtfertigung für seine Beibehaltung abgeleitet.
Daß dieser Nimbus eines Frauenrechtsschutzes par excellence heute keinesfalls mehr aufrechterhalten werden kann, ist nicht nur arbeitsmedizinischen Untersuchungen der letzten Jahre zur entnehmen, wonach feststeht, daß Nachtarbeit für Männer ebenso schädlich ist wie für Frauen. Auch die durchgehende Aufarbeitung der Gesetzgebungsgeschichte und eine Untersuchung der nachteiligen Folgen für das "geschützte" Geschlecht, wie etwa die Verfestigung der traditionellen Rollenverteilung und des geschlechtsspezifischen Arbeitsmarktes, die Erhöhung des Beschäftigungsrisikos aufgrund der beschränkten betrieblichen Einsetzbarkeit und die Beeinträchtigung der Verdienstmöglichkeiten lassen nur den Schluß zu, daß das Frauennachtarbeitsverbot aufzuheben ist.
Aber auch aus rechtlicher Sicht ist eine Neugestaltung unumgänglich. Durch den Beitritt Österreichs zur EU hat sich ein Anpassungsbedarf des österreichischen Arbeitsrechts ergeben, der auch im Bereich der Nachtarbeit innerstaatliche Neuregelungen erfordert. EU-konform wäre eine ersatzlose Aufhebung ebenso wie eine geschlechtsneutrale Neuformulierung des Verbots. Derzeit sind sowohl von der Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite mehrere Lösungsvorschläge im Gespräch, die alle von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nachtarbeit ausgehen und je nach Interessenlage verschieden starke Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen vorsehen.